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Sachverständigengutachten

    Im Rahmen meiner Tätigkeit als ein von der
    Handwerkskammer Dresden öffentlich bestellter und vereidigter (öbuv) Sachverständiger für das Schornsteinfegerhandwerk
    führe ich wie folgt aus:


    Zu meinem Fachgebiet (Schornsteinfegerhandwerk) zählen folgende Bereiche:

       - Brandschutz und Brandursachen (Feuerungsanlagen),
       - Bauschäden an Schornsteinen und anderen Abgasanlagen,
       - Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik und
       - Immissionen

    Privatgutachten

    Vor dem Schaden klug sein:
    Informationen zum Privatgutachten

    Was ist ein Privatgutachten?
    Privatgutachten sind fachliche Gutachten, die in der Regel außerhalb eines Rechtsstreits vom Kunden oder aber der Gegenseite (z. B. dem Bauunternehmer, Schornsteinbauer) in Auftrag gegeben werden. Dabei muss es sich noch nicht um strittige Situationen handeln.
    Gelegentlich lässt auch eine der Parteien während des laufenden Rechtsstreits ein derartiges Gutachten anfertigen.

    Auch bei der Erstellung von Privatgutachten bin ich als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger dem Eid verpflichtet.

    Privatgutachten werden beauftragt, z.B.

  • für die Beweissicherung von Sachverhalten, wie Kündigung von Bauverträgen oder bei Konkursen,
  • für die Ursachenermittlung von Bauschäden, wie Durchfeuchtung, Rissebildung,
  • für die Feststellung von Sanierungsvorschlägen und deren Kosten,
  • für die Feststellung der Qualität bei Abnahmen,
  • für die Feststellung von Mängeln.
  • Was kostet ein Privatgutachten?
    Der Gutachter kann die Höhe der Vergütung grundsätzlich frei vereinbaren. Eine staatliche Gebührenordnung für Privatgutachten gibt es nicht. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz findet keine Anwendung.
    Die Kosten für Privatgutachten bewegen sich in meinem Fachgebiet (Schornsteinfegerhandwerk) im Regelfall zwischen ca. 500,-- und 2.000,-- EUR. Selten höher.


    Schiedsgutachten

    Außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten:
    Informationen zum Schiedsgutachten

    Was ist ein Schiedsgutachten?
    Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt, z.B. ob die Schornsteinversottung bereits bei Übergabe/Kauf des Hauses vorhanden waren. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsdurchführung entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zu Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung außer bei grober Unrichtigkeit gebunden.
    Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen zu treffen.

    Wie läuft eine Beauftragung eines Schiedsgutachters ab?
    Die Parteien können bei Vertragschluss eine sog. Schiedsgutachtenabrede treffen, indem sie vereinbaren, dass für den Fall der Entstehung von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung ihres Vertrages ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden soll. Sie können auch erst im Streitfall die Einschaltung eines Schiedsgutachters vereinbaren.
    Die Parteien einigen sich auf einen von einer neutralen Stelle benannten Schiedsgutachter, teilen ihm den zu beurteilenden Untersuchungsgegenstand mit und beauftragen ihn gemeinschaftlich mit der Erstellung des Schiedsgutachtens.

    Was kostet ein Schiedsgutachten?
    Der Schiedsgutachter kann mit den Parteien die Höhe der Vergütung in der Regel frei vereinbaren. Eine staatliche Gebührenordnung für Schiedsgutachter gibt es nicht. Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz findet keine Anwendung. Soweit allerdings staatliche Gebührenordnungen auch für Privatgutachten geltende Bestimmungen vorsehen, gelten diese auch für Schiedsgutachten. Ein Beispiel hierfür ist die Wertermittlung von Grundstücken nach § 34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
    Wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, tragen sie die Kosten je zur Hälfte.

    Wie lange dauert die Erstellung eines Schiedsgutachtens?
    Dies hängt von dem Umfang des zu beurteilenden Sachverhalts ab.


    Gerichtsgutachten

    Wenn das Kind im Brunnen liegt:
    Informationen zum Gerichtsgutachten

    Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt bei einem Rechtsstreit oder in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO grundsätzlich durch das Gericht. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bzw. die Auswahl der Person des Sachverständigen kann jedoch auf Vorschlag der Parteienvertreter erfolgen. Ist vorher schon ein Privatgutachten beauftragt worden, ist das Gericht nicht verpflichtet, dieses anzuerkennen. Auch kann der erstattende Sachverständige nicht mehr als Gerichtssachverständiger berufen werden.

    Nach Prüfung der Anforderung durch das Gericht wird eine Anzahlung über die Höhe des voraussichtlichen Sachverständigenhonorars durch das Gericht beim Antragsteller angefordert. Nach erfolgter Einzahlung erfolgt die weitere Bearbeitung:
    Das Gericht formuliert auf Basis der Anforderung den Fragenkatalog für den Sachverständigen. Der Sachverständige erhält die Gerichtsakte für das geplante Gutachten, prüft seine Zuständigkeit, die zeitlichen Möglichkeiten und die Höhe der Anzahlung zur Abdeckung seiner Leistungen. Er legt fest, welche Maßnahmen zur Erstellung des Gutachtens notwendig sind, z. B. Durchführung eines Ortstermins.

    Bei wichtigen Gründen, z. B. Befangenheit, darf der Sachverständige den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens ablehnen.

    Danach erstellt der Sachverständige persönlich das Gutachten auf Basis des o.g. Fragenkataloges unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung des Gewerkes oder der zu beurteilenden Leistung. Das Gericht erhält die Gerichtsakte mit der gewünschten Anzahl Gutachten inkl. der Anlagen. Die Verteilung erfolgt durch das Gericht an alle Beteiligten.

    Die durch die Tätigkeit des Sachverständigen entstehenden Kosten für die Erstellung eines Gutachtens trägt der Auftraggeber unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens. Für seine Gutachtertätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf

  • eine Entschädigung für seinen Zeitaufwand,
  • eine Vergütung der Fahrtkosten und des durch Ortsabwesenheit verursachten Aufwandes,
  • den Ersatz von Aufwendungen zur Erstellung des Gutachtens (Porto, Telefon, Fotos etc.).
  • Für die Erarbeitung von Gerichtsgutachten bemessen sich die Entschädigung und die einzelnen Kostenerstattungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG – vom 5. Mai 2004.


    Weiterführende Informationen rund um den Tätigkeitsbereich als Sachverständiger, erhalten Sie auf meiner Sachverständigen-Homepage: www.sv-kuntke.de


siehe auch
Zur Person
und
Meine Sachverständigen-
Homepage
sowie
HWK Dresden